Über Uns

Ein Jahr nach der Gründung fanden 1972 die ersten Landesmeisterschaften in Gerolstein statt.

1988 wurde ein Trainer-B-Seminar in Schifferstadt unter der Leitung von Bundestrainer Bernd Robben abgehalten. Im selben Jahr wurde eine D-Kader-Mannschaft gegründet. Der Sichtungslehrgang fand im Sommer 1988 in Bad-Kreuznach statt, ebenfalls unter der Leitung von Bernd Robben. Dazu gehörten auch 2 Schiedsrichter-Lehrgänge.

1989 wurden die ersten reinen Jugendmeisterschaften ausgetragen. Bis zum Jahre 1995 wurden daraufhin jedes Jahr zwei Meisterschaften ausgeschrieben.

Wegen fehlender Ausrichter und mangels finanzieller Ausstattung wurden die Veranstaltungen 1996 zu einer Jugendmeisterschaft mit unbegrenzter offener Wertung zusammengelegt.

Der Wettkampfsport in Rheinland-Pfalz ging mit Einführung der "Monoflosse" erst so richtig los. Jetzt konnte national mitgehalten werden. Man fuhr zu den Deutschen Meisterschaften nach Berlin und erntete dort erste Lorbeeren. Stefan Herr vom BTC Bingen erreichte mit Platz 3 im 200 m DTG die beste Platzierung bei diesen Meisterschaften.

Bei den Rheinland-Pfalz-Meisterschaften besonders aktiv waren die Vereine TC Kaiserslautern, BTC Bingen, TSG Bad Kreuznach, TC Manta Mainz, TC Ludwigshafen, TC Mannheim-Ludwigshafen, TSC Koblenz, TC Koblenz, PST Trier, TC Gerolstein, ESV Landau; TC Wittlich, TC Wasserfloh Budenheim und einige andere.

Bei den ersten Meisterschaften starteten noch viele Teilnehmer in verschiedenen Disziplinen. Einige Teilnehmer und Besucher werden sich noch an die "ewigen Gewinner" wie: Heinrich Fath, Vito Centorbi und en späteren VDST-Präsidenten Udo Radzei erinnern. Einer seiner Söhne gehörte der ersten D-Kader-Mannschaft des LVST an.

Die Landesjugendmeisterschaft Rheinland-Pfalz wurde bis 2017 von der TSC Bad Kreuznach im Salinenbad Bad Kreuznach ausgetragen. Seit 2018 wird sie vom TC Flotte Flosse Ingelheim ausgerichtet und findet immer Ende September in der Traglufthalle in Mainz-Mombach statt. Coronabedingt konnte 2020 und 2021 keine Landesjugendmeisterschaft stattfinden und so findet 2022 der 1. Rheinhessen-Cup und die 46. Landesjugenmeisterschaft Rheinland-Pfalz statt.

Das erste Übungsleiter-Seminar zur Ausbildung von Übungsleiter "F" fand im Jahre 1977 statt. Der einzige aus dieser Zeit und diesem Lehrgang heute noch tätige Übungsleiter ist Werner Donauer vom TC Kaiserslautern.

Es wurden damals 7 Übungsleiter ausgebildet. Beim 25-jährigen Jubiläum des LVST, im Jahre 1997 hatten wir bereits 100 ausgebildete Übungsleiter!

Der erste Tauchlehrer im LVST war Georg Merle, leider inzwischen im Ruhestand. Nach ihm kamen Wilfried Ohlig (leider inzwischen verstorben) und Michael Klemm, der damals jüngste TL im VDST. Jahrelang mußte der LVST mit 4 "Moniteuren" (Tauchlehrer) seine Ausbildung anbieten, inzwischen ist die Anzahl der Tauchlehrer kräftig gewachsen.

Die ersten Sonderkurse, laut VDST-Ordnung im Jahre 1991 ins Leben gerufen, fanden noch im selben Jahr statt. So zum Beispiel "Sicherheit und Retten" (Retten und Bergen) unter der Leitung von Peter Wittemann in Diez und das Seminar "Orientierung unter Wasser" unter der Leitung von Andreas Gutschke.

Vor 1980 war das Tauchen in Rheinland-Pfalz unbeschwert. Zwar zählte das Landeswassergesetz das "Tauchen mit technischem Gerät" nicht zum Allgemeingebrauch eines Gewässers, aber die Zahl derer, die sich unter der Wasseroberfläche der heimischen Seen auf Entdeckungsreise machten, war verschwindend gering. Entsprechend großzügig gingen öffentliche und private Gewässereigentümer mit dem "Phänomen Tauchen" um.

Als sich schließlich Im Jahre 1980 im Pulvermaar ein tödlicher Tauchunfall ereignete, wurde das Gewässer geschlossen und es ist bis heute nicht gelungen, dort wieder eine Taucherlaubnis zu erhalten.

Ebenfalls im Jahr 1980 begann in Rheinland-Pfalz die Novellierung des Landeswassergesetzes. Von Anfang an engagierte sich der LVST über den Landessportbund als anzuhörender Verband. Rainer Krey, Vorsitzender des TC Koblenz, erarbeitete damals ein, auch von vielen anderen wassersporttreibenden Verbänden beachtetes Memorandum über die Tauchsituation in Rheinland-Pfalz. Trotzdem wurde Tauchen mit technischem Gerät nicht als Gemeingebrauch bei der Gesetzesnovellierung berücksichtigt. Ganz im Gegenteil: Heute kann ein Gewässer erst dann offiziell betaucht werden, wenn eine Rechtsverordnung erlassen wurde.

Ein See nach dem anderen wurde so geschlossen...

Beim Laacher See ist es dem LVST erstmals gelungen, den See zumindest an 4 Terminen jährlich zu Ausbildungszwecken wieder zu öffnen.

Die Kreisverwaltung Ludwigshafen (seit 01.01.2004: Kreisverwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises) erließ 1993 eine Rechtsverordnung, in der das Tauchen mit technischem Gerät in den Seen "Marx´scher Weiher" und "Schlichtsee" zum Gemeingebrauch erklärt wurde. Diese Rechtsverordnung wurde 1991 im Rahmen einer Podiumsveranstaltung in den Räumen der Kreisverwaltung Ludwigshafen (seit 01.01.2004: Kreisverwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises) den Tauchern vorgestellt und fast unverändert beschlossen. Eine Bestätigung für die gute Vorarbeit des LVST.

1992 wurde das "rheinland-pfälzische Hausriff", der Jägerweiher (Rhein-Pfalz-Kreis), aufgrund einer mißglückten Zeitungsmeldung ebenfalls geschlossen. Es ist uns gelungen, auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung das Tauchen, allerdings stark kontingentiert, wieder zu ermöglichen.

Durch die bis jetzt in Rheinland-Pfalz einzige Rechtsverordnung wurden dem LVST erhebliche Pflichten auferlegt. Der LVST ist verantwortlich für die strikte Einhaltung der Auflagen und den geregelten Tauchbetrieb in den Seen. In der Zeit vom 15. April bis 15. September eines jeden Jahres leistete der Vorstand des LVST reihum Telefondienst und vergab Tauchgenehmigungen an die anrufenden Tauchkameraden. Inzwischen wurde der Telefondienst durch das Online-Portal "Seeanmeldung" abgelöst. Zwei regionale Tauchsportvereine übernahmen Patenschaften und leisten seitdem den Ordnungsdienst und die Kontrolle vor Ort. Im Jahr 1996 mußte eine erhebliche Anzahl "wilder" und uneinsichtiger Taucher zur Anzeige gebracht werden. In rund 200 Fällen wurden Ordnungsstrafen ausgesprochen.

Seit Anfang der 80er Jahre beteiligt sich der LVST-Vorstand aktiv an der VDST-Verbandspolitik: Das derzeit gültige Recht der einzelnen Vereine, ihre Stimmen bei Abstimmungen auf VDST-Bundestagungen an den Landesverband übertragen zu können, wurde trotz stärkster Widerstände größerer Landesverbände von der damaligen VDST- und LVST-Spitze durchgesetzt. Auch im Bereich der VDST-Finanzen haben sich die Rheinland-Pfälzer, nämlich Udo Radzei und später Georg Theis als VDST-Schatzmeister eingebracht.

Zusammen mit Udo Radzei, TC Kaiserslautern, der später sogar zum VDST-Präsidenten gewählt wurde und Georg Theis betrieb der Landesverband Rheinland-Pfalz eine ganz aktive Bundesverbandspolitik. Udo Radzei stand bis 1996 als Präsident an der Spitze des Verbandes Deutscher Sporttaucher e.V. (VDST).

1988 wirkte der LVST bei der Gründung des "Förderkreis Sporttauchen" in München mit, drei Vorstandsmitglieder waren Gründungsmitglieder.

Das Jahr 1991 stelle in einem ganz besonderen Punkt einen Meilenstein in der LVST-Geschichte dar. Bis zu diesem Jahr wurde der LVST stets durch einen Mann geführt. Mit Herta Bassauer wurde erstmals eine Frau an die Spitze des LVST gewählt. Der Landesverbandstag in Bad Kreuznach wußte genau, wem er durch sein Votum das Vertrauen aussprach, da Herta Bassauer bis 1991 schon als Schatzmeisterin des Landesverbandes hervorragende Arbeit leistete. Von 1991 bis 2008 führt sie erfolgreich, mit ihrer allseits bekannten Unerschrockenheit und mit Elan den Landesverband als 1. Vorsitzende. Seitdem wird der LVST mit Frauenpower geführt. Von 2008 bis 2016 war Heike Fachbach (TSG Montabaur) Präsidentin und seit 2016 liegt die Leitung in den Händen von Ines Heinrich (TC Flotte Flosse Ingelheim).

Verbandspolitisch wurde schon recht früh die Wichtigkeit des Umweltschutzes erkannt. Auf Vorschlag des LVST-Vorstandes wählte der Landesverbandstag den Biologen und Pädagogen Dr. Willibald Rixner zum ersten Umweltreferenten für Rheinland-Pfalz. Er war bundesweit der dritte Umweltreferent innerhalb des VDST.

Jährlich fanden Gewässeruntersuchungen unter seiner Leitung im Jägerweiher statt. Im Jahr 1993 fuhren die LVST-Taucher sogar nach Hurghada (Ägypten) und absolvierten im Roten Meer mit Dr. Rixner einen Sonderkurs "Meeresbiologie". Durch das Engagement hielt der Umweltschutz auch Einzug in die Übungsleiterausbildung bei LVST und VDST.

Wenn in dieser Ereignis-Revue, trotz gewissenhafter Recherche das Eine oder Andere vergessen worden sein sollte, dann bitten die Verfasser um Nachsicht (und Ergänzung!).

Ob im Leistungssport, über Jugendmeisterschaften den Aufschwung im Breitensport, begleitet durch eine wesentlich vergrößerte Tauchlehrer-Crew bis zu vielzähligen Umweltaktivitäten kommt in einem lebendigen LVST das gesamte Spektrum unserer natur-verbundenen Sportart zum Tragen.

Diese Kurze Chronik soll nicht davon ablenken, dass sich der LVST immer nur als Sprachrohr seiner Vereine und Clubs verstanden hat. Alle Beschlüsse und Anregungen der zurückliegenden Jahre sollten einzig und allein dazu dienen, den rheinland-pfälzischen Sporttauchern ihr phantastisches Hobby - TAUCHEN - zu ermöglichen.

Jugendarbeit spielte im LVST immer schon eine große Rolle.

1981 fand am Jägerweiher unter Leitung des Landesjugendwartes, August Kirsch (BTC Bingen), das Bundesjugendlager statt.

Zuerst in unregelmäßigen Abständen und ab 1994 jährlich traf sich die rheinland-pfälzische Tauchjugend zu ihrem Landesjugendlager. In diesem Rahmen bieten die Tauchlehrer des LVST Seminare und Prüfungsabnahmen zum Erwerb von Tauchsportabzeichen, sowie Sonderkurse für Orientierung unter Wasser und Süßwasserbiologie an.

Mit über 100 Teilnehmern drohte die 1996 am Jägerweiher stattfindende Veranstaltung aus den Fugen zu platzen. Doch, abgesehen von den bei weitem nicht ausreichenden Tauchkontingenten, hatten Jugendwart Rolf Cölsch und seine Helfer die Sache fest im Griff.

Auch die Vereine standen bei der Jugendarbeit nicht zurück. Drei Jahre hintereinander fand zusammen mit dem BTC Bingen, der TSG Bad Kreuznach und dem TC Kaiserslautern ein Pfingstlager am Jägerweiher statt.

1989 wurden die Landesjugendmeisterschaften ins Leben gerufen, die dann 6 Jahre parallel zu den Meisterschaften der Erwachsenen ausgetragen wurden.

1994 in Bad Bergzabern besuchte sogar der rheinland-pfälzische Ministerpräsident Kurt Beck die Meisterschaften und nahm einige Siegerehrungen vor.

Satzung des Landesverband Sporttauchen Rheinland-Pfalz e.V.

 (Stand 07. März 2010)
(Vereinsregister Mainz Nr. 14 VR 1626)

I. Name, Sitz: Eintragung, Zweck

§ 1

Der Verein führt den Namen:

"Landesverband Sporttauchen Rheinland - Pfalz e.V." (LVST).

Sein Sitz ist Mainz.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz unter Nr. 14 VR 1626 eingetragen.

Er ist Mitglied des Verbandes Deutscher Spottaucher e.V. (VDST) und des Landessportbundes Rheinland-Pfalz. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Der Landesverband Sporttauchen Rheinland-Pfalz ( LVST ) hat die Aufgabe:

  • überregionale und überfachliche Angelegenheiten seiner Mitglieder zu regeln,
  • die Interessen des Tauchsports gegenüber öffentlichen Stellen wahrzunehmen
  • den Tauchsport durch Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit zu fördern,
  • Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung der Unterwasserwelt zu unterstützen.

Der LVST verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung, insbesondere die Förderung des Tauchsports alsVolkssport. Der LVST ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des LVST dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedererhalten keine Zuwendungen und haben keinen Anspruch aus dem LVST Vermögen. Der LVST darfkeine Personen durch Verwaltungsaufgabe, die den Zwecken des LVST fremd sind oder durch unverhältnismäßighohe Vergütungen begünstigen.

II. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied im LVST kann jeder eingetragene Verein im Einzugsbereich des Landessportbundes ( LSB) werden, sofern er Mitglied im VDST und des zuständigen Sportbundes ist und Tauchsport betreibt.In der Satzung muss festgelegt sein, dass nach VDST-Richtlinien ausgebildet wird. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Ihm sind folgende Unterlagenbeizufügen:- Vereinssatzung- Verzeichnis der Vorstandsmitglieder- Angabe der Mitgliederzahl- Gemeinnützigkeit des zuständigen Finanzamtes- Auszug aus dem Vereinsregister Nachprüfungen durch den LVST Vorstand sind vorbehalten. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den Aufnahmeantrag zu unterrichten. Sie können binnen einesMonats nach Bekanntgabe Bedenken geltend machen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet derVorstand. Ablehnungen bedürfen einer satzungsgemäßen Begründung.

§ 4 - Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Landesverbandstagen teilzunehmen, Anträge zu stellen und mitabzustimmen.Jedes Mitglied hat pro angefangene, dem (der) Schatzmeister/in gegenüber gemeldeten 10 Mitglieder eine Stimme. Der Nachweis ist durch Vorlage einer Kopie der Bestandserhebung an den Sportbund zuerbringen. Die Ausübung des Stimmrechtes kann durch den 1. Vorsitzenden eines Mitgliedes oder eines von ihmbevollmächtigten Vereinsmitgliedes erfolgen. Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es mit der Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtunggegenüber dem LVST im Rückstand ist. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind Delegierte der Vereine ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet: - Ihre Tätigkeit im Einklang mit den Bestrebungen des LVST zu halten,- den bindenden Beschlüssen des LVST nachzukommen,- Beiträge ordnungsgemäß und fristgerecht abzuführen,- Auf die Fortwirkung der Anerkennung ihrer Gemeinnützigkeit zu achten und den Nachweis darüber dem LVST regelmäßig unaufgefordert zu erbringen Die Tauchsportgruppen in allgemeinen Sportvereinen sind verpflichtet, ihre Sporttaucher in derFachgruppe "Tauchsport" in der Bestandserhebung zu kennzeichnen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im LVST erlischt:

- durch freiwilligen Austritt- durch Auflösung des Mitgliedsvereins- durch Ausschluss aus dem LVST

- durch Ausschluss oder Austritt aus dem LSB oder den Sportbünden

- bei Verlust der Gemeinnützigkeit

- durch Löschung im Vereinsregister

- durch Ausschluss oder Austritt aus dem VDST.
Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ablauf eines Kalenderjahres möglich.
Die schriftliche Austrittserklärung ( Kündigung ) muss bis spätestens 30. September des betreffenden Kalenderjahres beim LVST per Einschreiben eingegangen sein. Der Ausschluss ist dem Mitglied vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es seine Pflichtenverletzt und den Zwecken des LVST beharrlich zuwider handelt, insbesondere, wenn das Mitgliedlänger als sechs Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen dem LVST gegenüber im Rückstandist. Dem Mitglied ist der Ausschließungsgrund bekannt zu geben.Gegen den Ausschluss kann bei dem Landesverbandstag Einspruch erhoben werden. Dieserbeschließt endgültig. Ein entsprechender Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln deranwesenden Mitglieder.Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Ansprüche an den LVST. Ihm gegenüber bestehendeVerpflichtungen sind zu erfüllen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jeweils vom Landesverbandstag festgelegt. Die Beiträge sind mindestens ¼-jährlich im voraus zu entrichten.

III. Organe des LVST

§ 8 Organe des LVST sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • Landesverbandstag)
  • Der Vorstand- die FachausschüsseD
  • Der Leiter des Fachbereiches Ausbildung bildet mit den Tauchlehrern einen Ausschuss.
  • Der Tauchlehrerausschuss hat Vorschlagsrecht bei Neuwahlen des Leiters des Fachbereichs
  • Ausbildung -.Er soll nach Möglichkeit ein Tauchlehrer sein.

§ 9 Landesverbandstag

Der Landesverbandstag ist oberstes Organ und setzt sich zusammen aus dem Vorstand des LVST (ohne Stimmrecht) und den Mitgliedern. Der Landesverbandstag findet grundsätzlich im ersten Quartal jeden Jahres statt.

Die Einberufung des Landesverbandstages erfolgt durch den Präsidenten/in, stellvertretend durch den Vizepräsident/in unter Einhaltung der Frist von 4 Wochen durch Bekanntmachung der Tagesordnung auf der offiziellen Internet-Seite des Verbandes und ergänzend durch E-Mail an alle ordentlichen Mitglieder. Fördermitglieder nehmen die Ladung und Tagesordnung über die Veröffentlichung im Internet zur Kenntnis.

In begründeten Ausnahmefällen wird die Einladung zur Mitgliederversammlung mit einfacher Post verschickt.

Der Vorstand hat über die ordnungsgemäße, fristgerechte Einstellung der Ladung im Internet und die Versendung derselben durch E-Mail, einen von ihm zu unterzeichnenden Vermerk (Versicherung der Richtigkeit) zu errichten.

Mitteilungen des Verbandes erfolgen auf elektronischem Wege (E-Mail) und Veröffentlichung im Internet (offizielle Webseite des LVST). Jedes ordentliche Mitglied hat dem Vorstand eine autorisierte, empfangsfähige E- Mail -Adresse zur Verfügung zu stellen, über welche es Mitteilungen des Verbandes und des Vorstandes empfangen und zur Kenntnis nehmen kann.

Der ordnungsgemäß einberufene Landesverbandstag ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten, beschlussfähig. Den Vorsitz des Landesverbandstages führt der / die LVST Präsident/in sein/e Stellvertreter/in oder, bei deren Abwesenheit, ein von der Versammlung zu bestimmender Vorsitzender. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Abstimmungen finden nur auf Antrag geheim statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung sind:

  • die Jahresberichte des Vorstandes und der Ausschüsse,
  • der Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Ausschüsse,
  • der Rechenschaftsbericht des (der) Schatzmeisters(in) und der Bericht der Kassenprüfer,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • Wahlen,
  • Satzungsänderungen –so fern notwendig

Der Vorstand kann in dringenden Fällen unter Abkürzung der Einladungsfrist auf die Hälfte der regelmäßigen Frist einen außerordentlichen Landesverbandstag einberufen. Ein Landesverbandstag muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diesschriftlich und unter Angabe der Gründe beantragt. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Anträge mit gleicher Frist durch den Vorstand.

§ 10 Anträge

Anträge zum Landesverbandstag können eingebracht werden durch:

  • die Mitglieder
  • den Vorstand
  • die Fachausschüsse

Die Anträge sind dem Vorstand schriftlich spätestens bis 15. Januar eines Jahres einzureichen, zubegründen und vom Präsidium spätestens mit der Einladung zum Landesverbandstag den Mitgliedernbekannt zu geben. Dringlichkeitsanträge bedürfen, um behandelt werden zu können, der Anerkennung durch zwei Drittelder anwesenden Mitglieder. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen oder Beitragsänderungensindnicht zulässig.

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Landesverbandstages. Satzungsänderungen, die auf die Zweckmäßigkeit des Verbandes hinzielen, sind unzulässig.

§ 12 Rechtsverbindlichkeiten der Satzung

Die im Rahmen seiner Zuständigkeit vom LVST gefassten Beschlüsse binden seine Mitglieder.

IV. Verwaltung des Vereins

§ 13 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) (geschäftsführenden Vorstand) Präsidium

  • Präsident/in
  • Vizepräsident/in
  • Schatzmeister/in
  • Leiter des Fachbereichs Ausbildung

Das Präsidium leitet und vertritt den Verband nach außen. Jeweils zwei Mitglieder des Präsidiums,darunter der (die) Präsident(in) oder der (die) Vizepräsident(in), sind berechtigt, Verpflichtungen für denVerband einzugehen und Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.

b) dem erweiterten Vorstand

  • Referent/in Presse und Öffentlichkeitsarbeit
  • Leite/in des Fachbereichs: Leistung- und Wettkampfsport
  • Leiter/in des Fachbereiches: Jugend
  • Leiter/in des Fachbereichs: Wissenschaft und Umwelt
  • Zwei Beisitzer/in
  • Landesverbands
  • Justiziar
  • Landesverbandsarzt

Der Gesamtvorstand behandelt Fragen von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung. Er istbeschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter der (die) Präsident (in) oder der (die)Vizepräsident /in, anwesend sind. Die Versammlung wählt die Vorstandsmitglieder einzeln. Die Mitglieder des Vorstandes werden aufzwei Jahre gewählt, gerechnet von der Wahl an.

In den Jahren mit geraden Endzahlen wird gewählt:

  • aus dem Präsidium (geschäftsführender Vorstand):
    Präsident /in
    Schatzmeister /in
  • aus dem erweiterten Vorstand:
    Leiter/in des Fachbereichs: Jugend
    Leiter/in des Fachbereichs: Wissenschaft und Umwelt
    ein Beisitzer/in
    Landesverbands-Justiziar

In den Jahren mit ungeraden Endzahlen:

  • aus dem Präsidium (geschäftsführender Vorstand):
    Vizepräsident /in
    Leiter/in des Fachbereichs Ausbildung
  • aus dem erweiterten Vorstand:
    Leiter/in des Fachbereichs: Leistung- und Wettkampfsport
    ein Beisitzer/in
    Landesverbandsarzt
    Referent/in des Fachbereichs Presse und Öffentlichkeitsarbeit

Über Verlauf und Ergebnisse von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem (der) Präsident/in im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten zu unterschreiben ist. Ergibt sich bei Abstimmungen innerhalb des Vorstandes eine Stimmengleichheit, gibt die Stimme desVersammlungsleiters den Ausschlag.Über Verlauf und Ergebnisse von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zuführen, das vom Schriftführer oder dem (der) Präsident/in zu unterschreiben ist.

§ 14 Die Ausschüsse

Die Ausschüsse werden durch den Vorstand berufen und sind beratend tätig für ihn.Die Ausschüsse geben sich ihre Geschäftsordnung selbst. Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfend er Genehmigung des Präsidiums.

§ 15 Die Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer sowie ein Stellvertreter werden für den Zeitraum von zwei Jahren durch denLandesverbandstag gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Kassenprüfer dürfen wiedergewähltwerden.

§ 16 Die Sportjugend

Die Jugendarbeit auf Landesebene wird durch den Leiter des Fachbereichs Jugend vorbereitet undunter Abstimmung mit dem Vorstand und den Jugendvertretern der Mitgliedsvereine in dieMitgliedsvereine getragen. Die Jugendwarte oder ein von ihnen bevollmächtigtes Vereinsmitglied wählen den Leiter desFachbereiches " Jugend " , der dann dem erweiterten Vorstand angehört; in Abweichung von § 13.

§ 17 Ehrungsordnung

Ehrungen im Bereich des LVST können Mitgliedern der Mitgliedsvereine und anderen Personen zuteil werden, die sich um den Tauchsport oder den LVST besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenordnung des VDST wird übernommen.

§ 18 Vergütung für die Verbandstätigkeit

(1)    Die Verbands – und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2)    Bei Bedarf können Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26 EStG ausgeübt werden.

(3)    Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4)    Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verband gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Verbandes.

(5)    Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle kann die Mitgliederversammlung den Gesamtvorstand ermächtigen, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(6)    Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

(7)    Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(8)    Von der Mitgliederversammlung können per Beschluss im Rahmen der steuerlichrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

(9)    Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Verbandes, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

 

V. Auflösung und Aufhebung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung und bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des LVST an die Stadt Mainz, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Tauchsports in Rheinland - Pfalz zu verwenden hat. Im 28. Februar 1994 wurde die Satzung in das Vereinsregister eingetragen.

 

Die Satzungsänderung wurde am 19. März 2000 auf dem Landesverbandstag in Bad Kreuznach angenommen.
Die Satzungsänderung wurde am 23. März 2003 auf dem Landesverbandstag in Bad Kreuznach angenommen.
Die Satzungsänderung wurde am 06. März 2005 auf dem Landesverbandstag in Bad Kreuznach angenommen.
Die Satzungsänderung wurde am 26. März 2006 auf dem Landesverbandstag in Bad Kreuznach angenommen.
Die Satzungsänderung wurde am 04. März 2007 auf dem Landesverbandstag in Bad Kreuznach angenommen.
Die Satzungsänderung wurde am 04. Oktober 2009 auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung in Bad Kreuznach angenommen.
Die Satzungsänderung wurde am 7. März 2010 auf dem Landesverbandstag in Bad Kreuznach angenommen.

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