| Rechtsverordnung über den Gemeingebrauch an dem Gewässer "Großparthweiher" |
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| Montag, den 07. März 2011 um 11:48 Uhr | |
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Aufgrund der §§ 36 Abs. 2, 3 und 37 des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung vom 22.01.2004 (GVBl 2004 S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.09.2010 (GVBl. S. 299), i.V.m. § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), erlässt die Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein als zuständige untere Wasserbehörde gemäß §§ 93 Abs. 4, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 und 107 Abs. 1 LWG für das Gewässer "Großparthweiher" im Stadtgebiet Ludwigshafen am Rhein folgende Rechtsverordnung:
§1 (1) Diese Rechtsverordnung gilt für den Bereich des Gewässers „Großparthweiher“, umfassend das Flurstück 2788/6, Gemarkung Oppau, Stadtgebiet Ludwigshafen am Rhein. (2) Eine Detailkarte im Maßstab 1:2000 ist als Anlage Bestandteil dieser Rechtsverordnung. Die Detailkarte kann zu den üblichen Dienstzeiten oder nach vorheriger Abstimmung bei der unteren Wasserbehörde von jedermann eingesehen werden. §2 (1) Als Gemeingebrauch zugelassen wird das Tauchen mit technischem Gerät im Sinne des § 36 Absatz 2 Landeswassergesetz. (2) Nicht zugelassen sind das Baden, Schwimmen, Baden lassen und Tränken von Tieren, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, der Eissport, das Betreten der Eisfläche und das Befahren mit Kleinfahrzeugen mit und ohne Maschinenantrieb. (3) Die Ausübung des Gemeingebrauchs nach Absatz 1 bedarf der Erlaubnis (Taucherlaubnis) der unteren Wasserbehörde. Die Taucherlaubnis ist von den ausübenden Tauchern sichtbar in deren Kraftfahrzeug auszulegen. (4) Die Ausübung des Gemeingebrauchs erfolgt auf eigene Gefahr. §3 Einschränkung des Gemeingebrauchs (1) Die Ausübung des Gemeingebrauchs nach § 2 Absatz 1 dieser Verordnung ist nur in der Zeit vom 16. März bis 14. Oktober eines Jahres zulässig. Weiterhin wird die Ausübung des Gemeingebrauchs beschränkt auf die Zeit zwischen 9 Uhr und 20 Uhr. Bei Eis auf dem Gewässer ist das Tauchen nicht zugelassen. (2) Die zulässige Anzahl der Taucher wird auf sechs pro Stunde beschränkt. (3) Es sind die Empfehlungen und Richtlinien des Verbandes Deutscher Sporttaucher e.V. (VDST) (4) Die maximal zulässige Tauchtiefe beträgt 10 Meter. (5) Tauchgänge nach 20 Uhr (Nachttauchen) sind innerhalb des nach Absatz 1 Satz 1 festgelegten Zeitraums an sechs Tagen zulässig. Der unteren Wasserbehörde obliegt die Festlegung der Tage für Nachttauchgänge. (6) Es ist bei den Tauchgängen ein Mindestabstand von 10 Metern zur Uferlinie einzuhalten, ausgenommen davon ist der zugelassene Einstiegsbereich nach Absatz 7. Weiterhin ist die in der Detailkarte (Anlage) 1 Amtsblatt Nr. 14 vom 25.02.2011 Rechtsverordnung über den Gemeingebrauch an dem Gewässer „Großparthweiher“ (7) (8) (9) (10) (11) ausgewiesene Freizone grundsätzlich nicht zu betauchen. Ausnahmen hiervon kann die Untere Wasserbehörde im Benehmen mit anderen Nutzungsberechtigten des Gewässers zulassen. Für den Einstieg in das Gewässer ist der vorgegebene Einstiegsbereich mit einer Breite von drei Metern am südöstlichen Ufer zu nutzen. Dieser Bereich ist in der Detailkarte (Anlage) dargestellt. Die Tauchausübenden haben mit Beginn jedes Tauchganges eine Signalboje mit oberhalb befestigter Alpha-Flagge gemäß internationalem Flaggenalphabet innerhalb 10 Metern Radius zum Einstiegsbereich im Gewässer zu verankern und nach Beendigung des Tauchgangs wieder zu entfernen. Bei Ausübung des Nachttauchens ist die Boje mit einem Signalblinker zu versehen. Kompressoren zum Befüllen von Taucherflaschen und ähnliche Gerätschaften dürfen am Gewässer und im Uferbereich nicht betrieben werden. Der Gemeingebrauch nach § 2 Absatz 1 umfasst nicht die Durchführung von Tauchschulungen. §4 (1) Über die Vorschriften dieser Rechtsverordnung hinaus haben die Benutzer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht gebietet, insbesondere um §5 (1) Der Gemeingebrauch darf nur in dem Umfang ausgeübt werden, als dass der Eigentümer- oder Anliegergebrauch nicht beeinträchtigt wird. (2) Das Recht der Fischerei wird durch diese Rechtsverordnung nicht eingeschränkt. Die ansässigen Angelvereine und Taucher haben das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu wahren. (3) Das Recht zur Nutzung des Gewässers bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit wird nicht berührt. §6 Duldungspflichten Den Eigentümern der Ufergrundstücke obliegt die Duldung von Zeichen, Schildern und ähnlichen Einrichtungen, welche zur Regelung des Gemeingebrauchs erforderlich sind und durch die Untere Wasserbehörde oder deren Beauftragten aufgestellt werden. §7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig gemäß § 128 Absatz 1 Ziffer 8 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 128 Absatz 2 LWG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet §8 Inkrafttreten Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein
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