Satzung des Landesverband Sporttauchen Rheinland-Pfalz e.V.

 (Stand 07. März 2010)
(Vereinsregister Mainz Nr. 14 VR 1626)

I. Name, Sitz: Eintragung, Zweck

§ 1

Der Verein führt den Namen:

"Landesverband Sporttauchen Rheinland - Pfalz e.V." (LVST).

Sein Sitz ist Mainz.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz unter Nr. 14 VR 1626 eingetragen.

Er ist Mitglied des Verbandes Deutscher Spottaucher e.V. (VDST) und des Landessportbundes Rheinland-Pfalz. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Der Landesverband Sporttauchen Rheinland-Pfalz ( LVST ) hat die Aufgabe:

  • überregionale und überfachliche Angelegenheiten seiner Mitglieder zu regeln,
  • die Interessen des Tauchsports gegenüber öffentlichen Stellen wahrzunehmen
  • den Tauchsport durch Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit zu fördern,
  • Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung der Unterwasserwelt zu unterstützen.

Der LVST verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung, insbesondere die Förderung des Tauchsports alsVolkssport. Der LVST ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des LVST dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedererhalten keine Zuwendungen und haben keinen Anspruch aus dem LVST Vermögen. Der LVST darfkeine Personen durch Verwaltungsaufgabe, die den Zwecken des LVST fremd sind oder durch unverhältnismäßighohe Vergütungen begünstigen.

II. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied im LVST kann jeder eingetragene Verein im Einzugsbereich des Landessportbundes ( LSB) werden, sofern er Mitglied im VDST und des zuständigen Sportbundes ist und Tauchsport betreibt.In der Satzung muss festgelegt sein, dass nach VDST-Richtlinien ausgebildet wird. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Ihm sind folgende Unterlagenbeizufügen:- Vereinssatzung- Verzeichnis der Vorstandsmitglieder- Angabe der Mitgliederzahl- Gemeinnützigkeit des zuständigen Finanzamtes- Auszug aus dem Vereinsregister Nachprüfungen durch den LVST Vorstand sind vorbehalten. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den Aufnahmeantrag zu unterrichten. Sie können binnen einesMonats nach Bekanntgabe Bedenken geltend machen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet derVorstand. Ablehnungen bedürfen einer satzungsgemäßen Begründung.

§ 4 - Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Landesverbandstagen teilzunehmen, Anträge zu stellen und mitabzustimmen.Jedes Mitglied hat pro angefangene, dem (der) Schatzmeister/in gegenüber gemeldeten 10 Mitglieder eine Stimme. Der Nachweis ist durch Vorlage einer Kopie der Bestandserhebung an den Sportbund zuerbringen. Die Ausübung des Stimmrechtes kann durch den 1. Vorsitzenden eines Mitgliedes oder eines von ihmbevollmächtigten Vereinsmitgliedes erfolgen. Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es mit der Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtunggegenüber dem LVST im Rückstand ist. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind Delegierte der Vereine ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet: - Ihre Tätigkeit im Einklang mit den Bestrebungen des LVST zu halten,- den bindenden Beschlüssen des LVST nachzukommen,- Beiträge ordnungsgemäß und fristgerecht abzuführen,- Auf die Fortwirkung der Anerkennung ihrer Gemeinnützigkeit zu achten und den Nachweis darüber dem LVST regelmäßig unaufgefordert zu erbringen Die Tauchsportgruppen in allgemeinen Sportvereinen sind verpflichtet, ihre Sporttaucher in derFachgruppe "Tauchsport" in der Bestandserhebung zu kennzeichnen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im LVST erlischt:

- durch freiwilligen Austritt- durch Auflösung des Mitgliedsvereins- durch Ausschluss aus dem LVST

- durch Ausschluss oder Austritt aus dem LSB oder den Sportbünden

- bei Verlust der Gemeinnützigkeit

- durch Löschung im Vereinsregister

- durch Ausschluss oder Austritt aus dem VDST.
Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ablauf eines Kalenderjahres möglich.
Die schriftliche Austrittserklärung ( Kündigung ) muss bis spätestens 30. September des betreffenden Kalenderjahres beim LVST per Einschreiben eingegangen sein. Der Ausschluss ist dem Mitglied vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es seine Pflichtenverletzt und den Zwecken des LVST beharrlich zuwider handelt, insbesondere, wenn das Mitgliedlänger als sechs Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen dem LVST gegenüber im Rückstandist. Dem Mitglied ist der Ausschließungsgrund bekannt zu geben.Gegen den Ausschluss kann bei dem Landesverbandstag Einspruch erhoben werden. Dieserbeschließt endgültig. Ein entsprechender Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln deranwesenden Mitglieder.Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Ansprüche an den LVST. Ihm gegenüber bestehendeVerpflichtungen sind zu erfüllen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jeweils vom Landesverbandstag festgelegt. Die Beiträge sind mindestens ¼-jährlich im voraus zu entrichten.

III. Organe des LVST

§ 8 Organe des LVST sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • Landesverbandstag)
  • Der Vorstand- die FachausschüsseD
  • Der Leiter des Fachbereiches Ausbildung bildet mit den Tauchlehrern einen Ausschuss.
  • Der Tauchlehrerausschuss hat Vorschlagsrecht bei Neuwahlen des Leiters des Fachbereichs
  • Ausbildung -.Er soll nach Möglichkeit ein Tauchlehrer sein.

§ 9 Landesverbandstag

Der Landesverbandstag ist oberstes Organ und setzt sich zusammen aus dem Vorstand des LVST (ohne Stimmrecht) und den Mitgliedern. Der Landesverbandstag findet grundsätzlich im ersten Quartal jeden Jahres statt.

Die Einberufung des Landesverbandstages erfolgt durch den Präsidenten/in, stellvertretend durch den Vizepräsident/in unter Einhaltung der Frist von 4 Wochen durch Bekanntmachung der Tagesordnung auf der offiziellen Internet-Seite des Verbandes und ergänzend durch E-Mail an alle ordentlichen Mitglieder. Fördermitglieder nehmen die Ladung und Tagesordnung über die Veröffentlichung im Internet zur Kenntnis.

In begründeten Ausnahmefällen wird die Einladung zur Mitgliederversammlung mit einfacher Post verschickt.

Der Vorstand hat über die ordnungsgemäße, fristgerechte Einstellung der Ladung im Internet und die Versendung derselben durch E-Mail, einen von ihm zu unterzeichnenden Vermerk (Versicherung der Richtigkeit) zu errichten.

Mitteilungen des Verbandes erfolgen auf elektronischem Wege (E-Mail) und Veröffentlichung im Internet (offizielle Webseite des LVST). Jedes ordentliche Mitglied hat dem Vorstand eine autorisierte, empfangsfähige E- Mail -Adresse zur Verfügung zu stellen, über welche es Mitteilungen des Verbandes und des Vorstandes empfangen und zur Kenntnis nehmen kann.

Der ordnungsgemäß einberufene Landesverbandstag ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten, beschlussfähig. Den Vorsitz des Landesverbandstages führt der / die LVST Präsident/in sein/e Stellvertreter/in oder, bei deren Abwesenheit, ein von der Versammlung zu bestimmender Vorsitzender. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Abstimmungen finden nur auf Antrag geheim statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung sind:

  • die Jahresberichte des Vorstandes und der Ausschüsse,
  • der Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Ausschüsse,
  • der Rechenschaftsbericht des (der) Schatzmeisters(in) und der Bericht der Kassenprüfer,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • Wahlen,
  • Satzungsänderungen –so fern notwendig

Der Vorstand kann in dringenden Fällen unter Abkürzung der Einladungsfrist auf die Hälfte der regelmäßigen Frist einen außerordentlichen Landesverbandstag einberufen. Ein Landesverbandstag muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diesschriftlich und unter Angabe der Gründe beantragt. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Anträge mit gleicher Frist durch den Vorstand.

§ 10 Anträge

Anträge zum Landesverbandstag können eingebracht werden durch:

  • die Mitglieder
  • den Vorstand
  • die Fachausschüsse

Die Anträge sind dem Vorstand schriftlich spätestens bis 15. Januar eines Jahres einzureichen, zubegründen und vom Präsidium spätestens mit der Einladung zum Landesverbandstag den Mitgliedernbekannt zu geben. Dringlichkeitsanträge bedürfen, um behandelt werden zu können, der Anerkennung durch zwei Drittelder anwesenden Mitglieder. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen oder Beitragsänderungensindnicht zulässig.

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Landesverbandstages. Satzungsänderungen, die auf die Zweckmäßigkeit des Verbandes hinzielen, sind unzulässig.

§ 12 Rechtsverbindlichkeiten der Satzung

Die im Rahmen seiner Zuständigkeit vom LVST gefassten Beschlüsse binden seine Mitglieder.

IV. Verwaltung des Vereins

§ 13 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) (geschäftsführenden Vorstand) Präsidium

  • Präsident/in
  • Vizepräsident/in
  • Schatzmeister/in
  • Leiter des Fachbereichs Ausbildung

Das Präsidium leitet und vertritt den Verband nach außen. Jeweils zwei Mitglieder des Präsidiums,darunter der (die) Präsident(in) oder der (die) Vizepräsident(in), sind berechtigt, Verpflichtungen für denVerband einzugehen und Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.

b) dem erweiterten Vorstand

  • Referent/in Presse und Öffentlichkeitsarbeit
  • Leite/in des Fachbereichs: Leistung- und Wettkampfsport
  • Leiter/in des Fachbereiches: Jugend
  • Leiter/in des Fachbereichs: Wissenschaft und Umwelt
  • Zwei Beisitzer/in
  • Landesverbands
  • Justiziar
  • Landesverbandsarzt

Der Gesamtvorstand behandelt Fragen von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung. Er istbeschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter der (die) Präsident (in) oder der (die)Vizepräsident /in, anwesend sind. Die Versammlung wählt die Vorstandsmitglieder einzeln. Die Mitglieder des Vorstandes werden aufzwei Jahre gewählt, gerechnet von der Wahl an.

In den Jahren mit geraden Endzahlen wird gewählt:

  • aus dem Präsidium (geschäftsführender Vorstand):
    Präsident /in
    Schatzmeister /in
  • aus dem erweiterten Vorstand:
    Leiter/in des Fachbereichs: Jugend
    Leiter/in des Fachbereichs: Wissenschaft und Umwelt
    ein Beisitzer/in
    Landesverbands-Justiziar

In den Jahren mit ungeraden Endzahlen:

  • aus dem Präsidium (geschäftsführender Vorstand):
    Vizepräsident /in
    Leiter/in des Fachbereichs Ausbildung
  • aus dem erweiterten Vorstand:
    Leiter/in des Fachbereichs: Leistung- und Wettkampfsport
    ein Beisitzer/in
    Landesverbandsarzt
    Referent/in des Fachbereichs Presse und Öffentlichkeitsarbeit

Über Verlauf und Ergebnisse von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem (der) Präsident/in im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten zu unterschreiben ist. Ergibt sich bei Abstimmungen innerhalb des Vorstandes eine Stimmengleichheit, gibt die Stimme desVersammlungsleiters den Ausschlag.Über Verlauf und Ergebnisse von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zuführen, das vom Schriftführer oder dem (der) Präsident/in zu unterschreiben ist.

§ 14 Die Ausschüsse

Die Ausschüsse werden durch den Vorstand berufen und sind beratend tätig für ihn.Die Ausschüsse geben sich ihre Geschäftsordnung selbst. Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfend er Genehmigung des Präsidiums.

§ 15 Die Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer sowie ein Stellvertreter werden für den Zeitraum von zwei Jahren durch denLandesverbandstag gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Kassenprüfer dürfen wiedergewähltwerden.

§ 16 Die Sportjugend

Die Jugendarbeit auf Landesebene wird durch den Leiter des Fachbereichs Jugend vorbereitet undunter Abstimmung mit dem Vorstand und den Jugendvertretern der Mitgliedsvereine in dieMitgliedsvereine getragen. Die Jugendwarte oder ein von ihnen bevollmächtigtes Vereinsmitglied wählen den Leiter desFachbereiches " Jugend " , der dann dem erweiterten Vorstand angehört; in Abweichung von § 13.

§ 17 Ehrungsordnung

Ehrungen im Bereich des LVST können Mitgliedern der Mitgliedsvereine und anderen Personen zuteil werden, die sich um den Tauchsport oder den LVST besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenordnung des VDST wird übernommen.

§ 18 Vergütung für die Verbandstätigkeit

(1)    Die Verbands – und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2)    Bei Bedarf können Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26 EStG ausgeübt werden.

(3)    Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4)    Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verband gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Verbandes.

(5)    Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle kann die Mitgliederversammlung den Gesamtvorstand ermächtigen, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(6)    Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

(7)    Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(8)    Von der Mitgliederversammlung können per Beschluss im Rahmen der steuerlichrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

(9)    Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Verbandes, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

 

V. Auflösung und Aufhebung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung und bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des LVST an die Stadt Mainz, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Tauchsports in Rheinland - Pfalz zu verwenden hat. Im 28. Februar 1994 wurde die Satzung in das Vereinsregister eingetragen.

 

Die Satzungsänderung wurde am 19. März 2000 auf dem Landesverbandstag in Bad Kreuznach angenommen.
Die Satzungsänderung wurde am 23. März 2003 auf dem Landesverbandstag in Bad Kreuznach angenommen.
Die Satzungsänderung wurde am 06. März 2005 auf dem Landesverbandstag in Bad Kreuznach angenommen.
Die Satzungsänderung wurde am 26. März 2006 auf dem Landesverbandstag in Bad Kreuznach angenommen.
Die Satzungsänderung wurde am 04. März 2007 auf dem Landesverbandstag in Bad Kreuznach angenommen.
Die Satzungsänderung wurde am 04. Oktober 2009 auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung in Bad Kreuznach angenommen.
Die Satzungsänderung wurde am 7. März 2010 auf dem Landesverbandstag in Bad Kreuznach angenommen.